Was ist das Besondere an der Wissenschaftsfreiheit in Deutschland?
Die Grundrechte sind in ihrer primären Funktion zunächst erst einmal Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat. Also ist Artikel 5 Abs. 3 GG auch zunächst erst einmal ein Abwehrrecht. Der Wissenschaftler kann sich gegen den Staat bei Eingriffen in die Wissenschaftsfreiheit wehren. Die Grundrechte, die in Artikel 5 Abs. 3 niedergelegt sind, sind zudem nicht durch einen Gesetzesvorbehalt beschränkt, also grundsätzlich schrankenlos gewährleistet in dem Sinne, dass sie nur durch andere verfassungsrechtliche Güter einschränkbar sind.
Das bedeutet, die Grenzen der Wissenschaftsfreiheit sind auch definiert?
Ja genau. Immer dort, wo insbesondere andere Grundrechte tangiert werden, kann die Wissenschaftsfreiheit ihre Grenzen finden. Das könnte zum Beispiel die Ausbildungsfreiheit der Studierenden aus Artikel 12 GG sein. Eine Universität kann vor diesem verfassungsrechtlichen Hintergrund einen berufenen Professor verpflichten, nach dem Curriculum zu lehren. Ein anderes Beispiel ist das verfassungsrechtliche Verbot der Entwicklung von Angriffswaffen. Auch wenn Entwicklung grundsätzlich der Forschungsfreiheit unterfällt, setzt hier Artikel 26 GG der Wissenschaftsfreiheit klare und eindeutige Grenzen. Vielleicht noch ein interessantes Beispiel: Tierschutz. Vor der Implementierung des Tierschutzes in Artikel 20a GG konnte man mit Tieren unter dem Siegel der Wissenschaftsfreiheit theoretisch machen, was man wollte, weil kein verfassungsrechtliches Gut vorhanden war, um die Wissenschaftsfreiheit einzuschränken.
Hat die Wissenschaftsfreiheit auch Nachteile?
Mit Freiheiten gehen auch immer Verpflichtungen einher. Von einem Nachteil möchte ich hier aber nicht sprechen, auch wenn einige Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler beispielsweise die akademische Selbstverwaltung und namentlich das dafür erforderliche zeitliche Invest als Nachteil qualifizieren würden. Wissenschaft, also Forschung und Lehre, kann nur frei sein, wenn alles, was mit Forschung und Lehre im Zusammenhang steht, auch von den Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dargestellt und administriert wird. Deswegen besagt Paragraph 16 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes, dass für alle Mitglieder der Hochschule die Mitwirkung an der Selbstverwaltung Pflicht ist. Diese Verpflichtung ist aber notwendige Voraussetzung dafür, dass Wissenschaft auch wirklich frei ist. Richtig verstanden ist sie ein Privileg. Wir sind eben keine nachgeordnete Behörde, die lediglich Vorgaben einer höheren Instanz nachvollzieht, also administriert.
Gibt es negative Beispiele für den Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit?
Ich habe jetzt keine konkreten Fälle. Wenn Sie von Missbrauch reden, ist das in Anführungszeichen zu nehmen. Missbrauch enthält in gewisser Weise eine Vorsatzkomponente. Ich glaube, viele Kolleginnen und Kollegen sind sich gar nicht bewusst, dass ihre Forschungen möglicherweise in anderen Staaten missbraucht werden könnten, sogenannter Dual Use. Aber das überschauen viele gar nicht. Wenn dieses Missbrauchspotential aber gesehen wird und dennoch Forschungskooperationen zu sensitiven Themen ohne Genehmigung durchgeführt werden, dann kann man schon von einem Missbrauch sprechen. Auch wenn diese Forschung unter den Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit fällt, erfährt sie in diesem Fall keinen Schutz durch Artikel 5 Abs. 3 GG, da das kollidierende Verfassungsgut aus Art. 26 GG sich durchsetzt.
Einen Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit könnte man auf den ersten Blick in der Veröffentlichung von Fake News zum Beispiel im Kontext mit der Coronapandemie annehmen: Die sogenannten Coronaleugner auch aus dem wissenschaftlichen Umfeld haben, obwohl sie teils nicht vom Fach waren, diverse Aussagen getroffen haben, die wissenschaftlich nicht belegt waren. Hier greift dann der Schutz der Wissenschaftsfreiheit nicht, es liegt aber auch kein Missbrauch der Wissenschaftsfreiheit vor. Hier kommt vielmehr Meinungsfreiheit zum Tragen, die in Artikel 5 Abs. 1 geschützt ist. Von daher ist der Wissenschaftler, auch wenn er sich außerhalb der Wissenschaftsfreiheit bewegt, oftmals immer noch geschützt durch die Meinungsfreiheit.
Besteht die Gefahr, dass zu enge Grenzen durch andere Regulierungen gesetzt werden und dadurch neue Technologien wie Gene Editing oder Künstliche Intelligenz ausgebremst werden?
Da sind wir recht gut aufgestellt, da die Gesetze, die zur Eingrenzung geschaffen werden, sich immer am Maßstab des Grundgesetzes messen lassen müssen. Und dies wird von den Gerichten, namentlich dem Bundesverfassungsgericht ziemlich hoch gehalten. Auf der anderen Seite sind wir Deutschen natürlich besonders gut darin, alles sehr genau zu regulieren. Das gilt auch für Hochschulen. Jeder Bewegungsspielraum wird gekappt, weil alles komplett durchreguliert worden ist. Und das kann in Einzelfällen, wo engmaschig und fein reguliert wird, dazu führen, dass der Wissenschaftsfreiheit nicht genügt wird.
Vielen Dank für das Gespräch, Herr Prof. Epping!
Die Fragen stellte Dr. Jan Grabowski.